Statuten
I NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1 Name, Sitz
1.1 Unter dem Namen Frauenverein Toffen besteht seit 1914 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60ff.ZGB mit Sitz in Toffen.
Art. 2 Zweck
2.1 Zweckbestimmung
● Erfüllen gemeinnütziger und sozialer Aufgaben.
● Fördern der Erwachsenenbildung durch Veranstaltung von Kursen und Vorträgen zu aktuellen Themen.
2.2 Der Frauenverein führt den Fahrdienst Toffen.
Der Fahrdienst finanziert sich durch Spenden.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
3.1 Weibliche Personen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind den Jahresbeitrag zu bezahlen und die Statuten und Vereinsbeschlüsse zu respektieren.
Der Jahresbeitrag wird an der Hauptversammlung festgelegt.
Freimitglieder (ab 80 Jahren) sind vom Jahresbeitrag befreit.
3.2 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.
Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Vereinsjahres. Die Kündigung ist der Präsidentin schriftlich bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.
3.3 Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Es hat ein Rekursrecht an der nächsten Hauptversammlung. Diese entscheidet endgültig.
III Organisation
Art. 4 Organe
4.1 Die Organe sind:
● Hauptversammlung
● Vorstand
● Kontrollstelle
Hauptversammlung
Art. 5 Ordentliche Hauptversammlung
5.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr statt.
5.2 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, 4 Wochen vor dem Versammlungstag, unter Bekanntgabe der Traktanden.
5.3 Anträge müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich der Präsidentin zugestellt werden.
5.4 Das Vereinsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.
Art. 6 Ausserordentliche Hauptversammlung
6.1 Eine ausserordentliche Versammlung wird durchgeführt, wenn dies der Vorstand oder die Kontrollstelle als notwendig erachtet, oder eine solche von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Art. 7 Beschlussfassung
7.1 Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
7.2 Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder die Hauptversammlung geheime Abstimmung oder Wahl anordnet, respektive beschliesst.
7.3 Bei Stimmengleichheit zu Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Bei Stimmengleichheit zu Wahlen entscheidet ein zweiter Wahlgang, dann das Los.
Art. 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung
8.1 Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen)
b) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen)
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
f) Statutenänderung
g) Auflösung des Vereins und Beschluss über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.
Vorstand
Art. 9 Mitgliederzahl, Wahlen
9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte Vizepräsidentin, Sekretärin, Protokollführerin, Kassiererin und Beisitzerinnen.
9.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und ist zweimal wieder wählbar.
9.3 Rücktritte sind der Präsidentin mindestens 6 Monate im Voraus auf Ende eines Vereinsjahres bekannt zu geben.
Art. 10 Entschädigung
10.1 Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt. Sie haben Anrecht auf ein jährliches Vorstandsessen.
Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
11.1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss die Präsidentin innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen.
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 12 Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung
12.1 Der jährliche freie Kredit des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben, für Soforthilfe und soziale Zwecke beträgt Fr. 2‘000.00.
12.2 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin oder Vizepräsidentin kollektiv mit der Sekretärin oder Kassiererin.
Für ein Bankkonto hat die Kassiererin Einzelunterschrift.
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
13.1 a Vertretung des Vereins nach aussen:
b Aufnahme neuer Mitglieder
c Vorbereitung aller Geschäfte, die der Hauptversammlung zu unterbreiten sind
d Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
e Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Vereinsbuchhaltung
f Besorgung aller Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
13.2 Über die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 14 Kontrollstelle / Revisorinnen
14.1 Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung und allfälliger weiterer Rechnungen eine Kontrollstelle oder 2 Rechnungsrevisorinnen für die Dauer von 4 Jahren.
14.2 Die Wiederwahl der Rechnungsrevisorinnen ist zweimal zulässig.
Die Revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
14.3 Die Kontrollstelle / Revisorinnen erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
Mindestens eine Revisorin ist gehalten, an der ordentlichen Hauptversammlung teilzunehmen.
IV Finanz- und Rechnungswesen, Haftung
Art. 15 Finanz- und Rechnungswesen, Haftung
15.1 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
●Mitgliederbeiträgen
●Zinsen und Erträgen aus Vereinsvermögen
●Erträgen aus Veranstaltungen
●Spenden
15.2 Das Vereinsvermögen dient den in Artikel 2 aufgeführten Zwecken.
15.3 Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
15.4 Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
V Statutenänderung
Art. 16 Voraussetzung
16.1 Die Hauptversammlung beschliesst Statutenänderungen mit einem Mehr von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung der Hauptversammlung sind die zu beantragenden Änderungen beizulegen.
VI Auflösung und Liquidation
Art. 17 Auflösung
17.1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Liquidation hat durch den Vorstand zu erfolgen.
Art. 18 Vermögensverwendung
18.1 Die Hauptversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
18.2 Dabei werden ausschliesslich gemeinnützige und soziale Werke in der Region berücksichtigt.
18.3 Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Inkraftsetzung, Aufhebung aller Bestimmungen
19.1 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 11. März 2020 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die vorgängigen vom 21. März 2007.